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Satzung des Sportvereins Neugnadenfeld 1949 e.V.
§ 1 Begriff – Name - Sitz Der Sportverein Neugnadenfeld 1949 e.V. ist eine aus freiwilligen Mitgliedern bestehende Vereinigung. Sitz des Vereins ist der Ortsteil Neugnadenfeld der Gemeinde Ringe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhorn unter der Nr. 211 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch Leibesübung und der körperlichen Ertüchtigung. Der Verein sieht in der Sportausübung ein Mittel zur Freizeitgestaltung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Ertüchtigung und des sozialen Wohlbefinden der Menschen. Er fördert und pflegt Freizeit-, Breiten- und Leistungssport sowie allgemeine Jugendarbeit. Er bekennt sich zum Amateurgedanken. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft zu anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Untergliederungen sowie Mitglied der Sportfachverbände, denen er angeschlossen ist. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 5 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder wie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 6 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich im Innern in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben. § 7 Mitgliedschaft Abs.1: Jede natürliche Person, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen, wobei die Anerkennung der Satzung Voraussetzung ist. Bei Jugendlichen muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Abs.2: Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Abs.3: Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod. b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Quartalsende. c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, Anrufung und Zustimmung des Ehrenrates (§ 14), wenn das betreffende Mitglied den Grundsätzen der Satzung zuwiderhandelt, insbesondere, wenn gegen Sitte, Moral und Kameradschaft verstoßen wurde. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht. Das betroffene Mitglied ist zu einer mündlichen Verhandlung per Einschreiben zu laden. Desgleichen ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes per Einschreiben zuzustellen. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. § 8 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt: a) zur Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben. d) Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen im Rahmen der vom Landessportbund e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung. § 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, zu befolgen. Das gilt auch für die Beschlüsse der genannten Organisationen. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. d) an allen sportlichen Veranstaltungen mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben. e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten den im Verein bestehenden Ehrenrat oder die Sportgerichte der in § 4 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. § 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ehrenrat Die Mitarbeit in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt. Delegierte, die zu auswärtigen Tagungen fahren müssen, können eine Unkostenentschädigung auf Beschluss des Vorstandes erhalten. § 11 Vereinsvorstand Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Er wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. 1. Vorsitzender 4. Kassenwart 7. Sozialwart 10. Festausschussleiter 2. 2. Vorsitzender 5. Jugendwart 8. Frauenbeauftragte 11. Ehrenamtsbeauftragter 3. Geschäftsführer 6. Sportwarte 9. Pressewart Die unter 1 bis 4 genannten Personen stellen den geschäftsführenden Vorstand dar. § 12 Pflichten und Rechte des Vorstandes Abs.1: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine, nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand überwacht die Arbeiten der einzelnen Fachrichtungen. Abs.2: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. 1. Vorsitzender: Vorstand im Sinne des § 26 BGB 2. Vorsitzender: Vorstand im Sinne des § 26 BGB u. ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden Geschäftsführer: Führt die Geschäfte des Vereins Kassenwart: Führt die Kassengeschäfte des Vereins Jugendwart: Leitet die Jugendabteilung des Vereins Sportwarte: Führen die Fachaufsicht der betriebenen Sportarten Sozialwart: Erledigt die sozialen Angelegenheiten der Mitglieder bei Sportunfällen Frauenbeauftragte: Leitet die Frauenabteilung des Vereins Pressewart: Ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit Festausschussleiter: Ist der Koordinationspunkt aller Vereinsveranstaltungen. Mit Hilfe seiner Festausschussmitglieder ist er verantwortlich für die Planung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen. Ehrenamtsbeauftragter: ist Ansprechpartner für den Kreisehrenamtsbeauftragten und zuständig für die Belange der ehrenamtlich Tätigen im Verein Die Obengenannten führen die Ihnen übertragenen Geschäfte im Rahmen der ihnen durch Beschluss des Vorstandes erteilten Weisungen. Sie haben jährlich bei der Mitgliederversammlung hierüber einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Abs.3: Der Vorstand beruft die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Fachausschüsse und Hilfsorgane. Fachausschüsse können eingesetzt werden bei Veranstaltungen größeren Umfangs wie z.B. Sportfesten, Pokalturnieren und Vereinsfesten. Hilfsorgane sind: z.B. Vereinskassierer und Platzordner § 13 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Sportvereins Neugnadenfeld. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen; Einberufungsfrist: 14 Tage. Die Einladung erfolgt durch Anschlag im Aushangkasten des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und Geschäftsführung. b) Wahl des Vorstandes. c) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. d) Wahl des Ehrenrates. e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und Höhe des Beitrages. f) Änderung der Satzung. § 14 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die mindestens 18 Jahre alt und nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt in mündlichen Verhandlungen. Er darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung c) Ausschluss vom Spielbetrieb auf Zeit b) Verweis d) Ausschluss aus dem Verein. § 15 Kassenprüfer Die gewählten Kassenprüfer (Wiederwahl möglich) haben gemeinschaftlich einmal im Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen. Sie berichten hierüber in der Mitgliederversammlung. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Allgemeine Schlussbestimmung Abs. 1.: Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Vereinsaushangkasten veröffentlicht wurde. Die Bestimmung des §13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Abs. 2: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussfassung über Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, unter der Bedingung, dass 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Sonst ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Dann ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. § 18 Vereinsvermögen Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Ringe, die es für sportliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung zu verwenden hat. Neugnadenfeld, Januar 2007 gez. Vorstand
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